Satzung
des FC Rostock United e.V.

 

 

§1


Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 04.04.2008 gegründete Verein führt den Namen FC Rostock United e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Elmenhorst/ Lichtenhagen Dorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nr. 10023 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2


Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Seine Tätigkeit und Zweck dient ausschließlich der Förderung des Sportes.
2) Die Aufgabe des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Sportes für alle Bürger insbesondere der Jugend. Er leistet seinen Beitrag für eine sportlich-kulturelle Freizeitgestaltung aller Mitglieder.
3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

 

§3


Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §52 der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religöser und weltanschaulicher Toleranz.
4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Ausscheidene Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsmögen.


§4


Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a.) Des Landessportbundes Mecklenburg Vorpommern sowie
b.) In den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen der
Verbände verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.


§5


Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist
von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§6


Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung/des Vorstandes (je nach Wunsch kann die Zuständigkeit für die Wahl der Ehrenmitglieder bestimmt werden) gewählt.
6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
7) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§7


Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein ( §8 );
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
Gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.


§8


Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen
die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes
mitzuteilen.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen.
Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.


§9


Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können laut Beitragsordnung zusätzliche Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift mitzuteilen.
4) Beiträge und Aufnahmegebühren laut Beitragsordnung werden ausschließlich im Lastschriftverfahren durch den Verein eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
7) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
8) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


§10


Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, können aber durch ihre gesetzlichen Vertreter in Anspruch genommen werden. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.


§11


Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.


§12


Die Vereinsorgane
1) Organe des Vereins sind;
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand
- die Jugendversammlung


§13


Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Jahres durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkten. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
7) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3. Wochen erfolgen.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.


§14


Der Vorstand
1) Der Vorstand gem. §26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassenwart/ Schatzmeister:
d) dem Jugendwart;
e) dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitglieder beschlussfähig. Er kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§15


Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§16


Vereinsordnungen
1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung für den Vorstand
Die Abteilungen beschießen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§17


Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine 2. Versammlung einberufen werden. Für die Auflösung müssen sich 2/3 der Stimmberechtigten aussprechen.


§18


Gültigkeit dieser Satzung
1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.3.2019 beschlossen.
2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Beitragsordnung des FC Rostock United e.V.

 

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird
    [Zahlungsmodus: monatlich / quartalsweise / halbjährlich / jährlich] erhoben.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


2. Die Beiträge werden jeweils zum 1. oder zum 15. Werktag [je nach Zahlungsmodus: eines
    jeden Monats / im ersten Monat des laufenden Quartals / Halbjahres / Jahres] eingezogen.
    Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.


3. Der monatliche Beitrag beträgt:
    1. Für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) 17,50€
    2. Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr) 12,50€
4. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr , die nach Aufnahme in den Verein fällig wird und
    im Lastschriftverfahren eingezogen wird.
    1. Für Erwachsene, Für Kinder und Jugendliche  15,00€
    2. Für nicht deutscher Bürgerschaft                      25,00€
5. Es können Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen von den Mitgliedern erhoben
   werden.
   Umlagen z.B. Kosten für Trainingslager , Mannschaftsausflüge
   Gebühren z.B. Kontorückführungsgebühren , Inanspruchnahme des Vorstandes
6. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert
    werden.

 


Beschlossen am 20.12.2018


Finanzordnung

 

§ 1

Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die            Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Ertragen stehen.
2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des
Haushaltsplanes.
3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des
Sportbetriebes ermöglichen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2

Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan aufgestellt werden.
Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.
2.Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden
im Finanzausschuss beraten.
3. Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:
3.1 Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb
3.2 Übungsleiter-Ausbildung
3.3 Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
3.4 Beiträge an die Fachverbände
3.5 Versicherungen und Steuern
3.6 Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen
3.7 Aufwendungen für Ehrungen
3.8 Betriebs- und Energiekosten
4. Der Vorstand legt den Haushaltsplan in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vor.


§ 3

Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins nachgewiesen werden.
Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 15 Abs.3 der Vereinssatzung zu prüfen.
Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.


§ 4

Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
2. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
3. Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß
ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung
stehen.
4. Der Hauptkassierer ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.


§ 5

Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
2. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse verbucht.
3. Trikot-Werbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgewickelt werden.
4. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.


§ 6

Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe,
den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
4. Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassierer, unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig
zur Begleichung einzureichen.
5. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer
abzurechnen.
6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden
Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung
abzurechnen.


§ 7

Spenden
1. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung
an den Verein überwiesen werden.
2. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einem bestimmten
Zweck zugewiesen werden.


§ 8

Zuschüsse
1. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt.
2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.


§ 9

Inkrafttreten
1. Diese Finanzordnung trat mit Beschluss des Vorstandes am 20.12.2018 in Kraft.


    Geschäftsordnung für den Vorstand

 

§ 1 Sitzungen


1. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig 6 mal im Jahr stattfinden. In Ausnahmefällen
können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen
werden.
2. Der Vorstand legt die Termine für die turnusmäßigen Vorstandssitzungen jeweils zu
Beginn des Jahres für das laufende Jahr fest.
3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei
Nichtteilnahme muss dem Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden.
4. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung, sein Stellvertreter
schriftlich oder per E-Mail ein.
5. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen; im Verhinderungsfall werden diese durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


§ 2 Tagesordnung


1. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den
stellvertretenden Vorsitzenden, aufgestellt.
2. Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis 14 Tage
vor der Sitzung beim Vorsitzenden eingegangen sind.
3. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 7 Tage vor dem Sitzungstermin
schriftlich mitzuteilen.


§ 3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit


1. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur
Sitzung entscheiden; insbesondere kann er sachkundige Personen hinzuziehen.
3. Ist ein Geschäftsführer bestellt worden, welcher nicht Mitglied des Vorstands ist, nimmt
dieser regelmäßig beratend an den Vorstandssitzungen teil.
4. Die Teilnehmer der Sitzung haben Stillschweigen über den Verlauf und die
Sitzungsergebnisse zu wahren.


§ 4 Beratungs- und Beschlussgegenstände


1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung
festgelegten Punkte.
2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur
Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit
der Vorstandsmitglieder zustimmt.


§ 5 Beschlussfassung


1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
3. Über die Form der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
4. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.


§ 6 Protokoll


1. Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss
umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die
Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die
Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von
Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll
aufgenommen werden.
2. Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.
Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird
in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine
Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.


§ 7 Ressortaufteilung


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden , Finanzwart, Jugendwart und Schriftführer (§ 14 Abs. 1 der Satzung).
Neben der allgemeinen Vertretung des Vereins i. S. d. § 26 BGB werden die, durch den
Verein zu erledigenden Aufgaben wie folgt verteilt.
a) Vorsitzender
Der Vorsitzende des Vereins beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die
Vorstandssitzung. Er ist verantwortlich für die Umsetzung von Mitgliederbeschlüssen
und die Erledigung der Vereinsaktivitäten, soweit nicht ein anderes Vorstandsmitglied
zuständig ist.
Er ist weiter für die Repräsentation des Vereins zuständig.
b) Stellvertretender Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
Darüber hinaus ist er für die datenschutzrechtlichen Fragen im Verein zuständig, soweit
nicht ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.
c) Schriftwart
Er ist für die Protokollführung während der Mitgliederversammlung und den
Vorstandssitzungen verantwortlich.
d) Finanzwart
Der Finanzwart ist verantwortlich für den gesamten finanziellen Bereich des Vereins. Er
verwaltet die Mittel und ist für die Buchführung zuständig. Er erstellt den
Jahresabschluss des vorangegangen Jahres.
Der Kassierer ist für die Erstellung der Steuererklärungen und für die ordnungsgemäße
Abführung der anfallenden Steuern zuständig. Er wird für seinen Bereich bei den
zuständigen Stellen (Bank, Finanzamt) als Ansprechpartner benannt.
e) Jugendwart
Der Jugendwart ist verantwortlich für die gesamte Jugendabteilung. Des weiteren
übernimmt er die Aufsicht über E-Mail und Postfach des Vereins.
2. Vertretungsregelungen
Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, bei einer längeren Abwesenheit für eine
vorstandsinterne Vertretung zu sorgen.
3. Berichtspflichten
Auf den Vorstandssitzungen haben die Mitglieder des Vorstandes über ihr Ressort
Bericht zu erstatten. Erforderliche Unterlagen sind vorzulegen. Alle Mitglieder des
Vorstandes sind verpflichtet, sich über die weiteren Ressorts zu informieren.
Der Geschäftsführungsbericht auf der Mitgliederversammlung wird durch den
Vorsitzenden erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes haben den Bericht für ihren Bereich
vorzubereiten.


§ 8 Änderung der Geschäftsordnung, Inkrafttreten


1. Diese Geschäftsordnung wurde durch den Vorstand am 20.12.2018 beschlossen.
Änderungen können nur auf einer Vorstandssitzung beschlossen werden, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Änderung ist
eine einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern erforderlich.
2. Die Änderungen der Geschäftsordnung sind allen Vorstandsmitgliedern und der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.